veröffentlicht am April 19, 2011 - von Ausbilder Maier
Reisekostenerstattung – Werden die Anfahrtskosten zum Bewerbungsgespräch übernommen?
Wer sich viel bewirbt, kennt das: Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen summieren sich und können die Haushaltskasse erheblich belasten. Da ist es schön, wenn der ein oder andere Arbeitgeber die Reisekosten erstattet. Durch eine schriftliche Einladung zu einem Bewerbungsgespräch kommt tatsächlich der Paragraph 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Einsatz, indem steht, dass der Bewerber seine Aufwendungen erstattet bekommt. In der Regel reicht man nach dem Bewerbungsgespräch die entsprechenden Belege einfach ein. Das ist z.B. die Benzinrechnung oder das Bahnticket mit dem aufgedruckten Preis. Falls ein Hotel erforderlich gewesen ist, kann man sich unter Umständen auch dies bezahlen lassen.
Aber Vorsicht. Wie Sie auch im Auto Portal nachlesen können, ist die Reisekostenrückerstattung nicht immer so einfach und teilweise mit Fallstricken verbunden. Viele Unternehmer weigern sich nämlich einfach, die Reisekostenrückerstattung anzuerkennen. Natürlich kann man dagegen vor Gericht gehen, aber das ist es in den meisten Fällen nicht wert. Sie sollten also in jedem Fall nachfragen, bevor Sie die Reise antreten. Mit einer E-mail oder einem Anruf ist es schon getan. So können Sie sich viel Ärger sparen.
Im Auto Portal können Sie sich über Spezifikationen und Kleinigkeiten informieren. Denn Kleinigkeiten machen manchmal einen sehr großen Unterschied aus. So ist auch die Reisekostenrückerstattung mit einer Kleinigkeit verbunden: Viele Unternehmen schreiben ausdrücklich in die schriftliche Einladung, dass Reisekosten (grundsätzlich) nicht erstattet werden. Wenn Sie das überlesen und eine teure Fahrt in Kauf nehmen, kann das sehr ärgerlich sein. Deswegen: Aufmerksam das Einladungsschreiben lesen. Die Reisekosten können Sie natürlich auch senken, indem Sie ein sparsames Auto fahren. Dazu können Sie sich auf dem Auto Portal informieren.

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